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Ralf Schmidt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Verhülsdonk & Partner GmbH

Ralf Schmidt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Verhülsdonk & Partner GmbH

Interview

Die Rolle von Kunst und Kultur im Steuerrecht

Interview mit Ralf Schmidt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Verhülsdonk & Partner GmbH


Verhülsdonk ist eine der führenden mittelgroßen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften mit Niederlassungen und Tochtergesellschaften in zehn deutschen Städten. Die Gesellschaft wird von 18 Partnern geführt und beschäftigt über 200 Mitarbeiter, darunter mehr als 80 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Das Unternehmen stützt sich auf 75 Jahre erfolgreiche Praxiserfahrung und auf aktuelles fachliches und technologisches Know-how. Verhülsdonk bietet Leistungen aus einer Hand für Unternehmer von Unternehmern an. Dabei stehen die Unternehmen der Mandanten, der jeweilige Markt mit seinen Perspektiven und die rechtlichen und vor allem steuerlichen Rahmenbedingungen immer im Mittelpunkt der Überlegungen von Verhülsdonk.

Die interdisziplinäre Beratung aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Betriebswirtschaft verhelfen den globalen und langfristigen Unternehmensstrategien der Mandanten so zu nachhaltigem Erfolg. Ein Schwerpunkt der Tätigkeiten von Verhülsdonk ist die Prüfung und Beratung von Non-Profit-Unternehmen.

Tischer: Kunst- und Kultureinrichtungen gehören als fester Bestandteil zu unserer Gesellschaft. In welcher Form nimmt der Staat über steuerrechtliche Vorschriften aktiv Einfluss in diesem Bereich?

Schmidt: In einer Vielzahl von Steuergesetzen sind steuerliche Sonderregelungen und Erleichterungen zur Förderung von Kunst und Kultur enthalten. Die Vergünstigungen und partiellen Steuerbefreiungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen sowohl für Kunst- und Kultureinrichtungen, die zum Wohle der Allgemeinheit wirken, als auch für Spender und Förderer. Es wer- den durch bestimmte Regelungen aber auch Mitwirkende und Nutzer begünstigt. Der Grundgedanke hinter all den Regelungen ist es, den Menschen einen möglichst breiten Zugang zu allen Formen von Kunst und Kultur zu ermöglichen.

Tischer: Können Sie uns zunächst die grundlegenden steuerrechtlichen Sondervorschriften, welche für Kultureinrichtungen gelten, nennen?

Schmidt: Die Inanspruchnahme von Vergünstigungen ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. In der Abgabenordnung, dem Rahmengesetz des Steuerrechts, befasst sich der dritte Abschnitt mit den sogenannten „steuerbegünstigten Zwecken“ zu denen auch die Förderung von Kunst und Kultur zählt. Einrichtungen, welche die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen wollen, müssen Aufgaben wahrnehmen, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit ist dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit da- rauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Ein weiteres wesentliches Merkmal der Gemeinnützigkeit ist der Verzicht auf eigennützige Gewinnverwendung. Diese Verpflichtung, durch die sich die gemeinnützigen Einrichtungen vor allem von kommerziellen gewinnorientierten Unternehmen unterscheiden, ist das wesentliche Kriterium für die Gewährung steuerlicher Privilegien.

Tischer: Können Sie uns einige Beispiele solcher Sonderregelungen für Kultureinrichtungen nennen?

Schmidt: Gemeinnützige Kulturinstitutionen, wie Stiftungen, Vereine oder gemeinnützige Gesellschaften, sind von der Gewerbesteuer und der Körperschaftssteuer befreit, sofern sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Des Weiteren sind sie teilweise von der Umsatzsteuer befreit oder können den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für bestimmte Leistungen in Anspruch nehmen. Kultureinrichtungen können, soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind, steuervergünstigte Spenden vereinnahmen.

Tischer: Das Stichwort Spenden ist gefallen. Welche Regelungen sind hier von steuerbegünstigten Kultureinrichtungen zu beachten?

Schmidt: Gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung kultureller Zwecke sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch ihre Mitglieder und Förderer angewiesen. Vom Gesetzgeber wird dies unterstützt, indem er Spenden und Mitgliedsbeiträge von Privatpersonen unter den in § 10b des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen beim Spender steuerlich zum Abzug zulässt. Handelt es sich beim Spender um eine Körperschaft, z. B. um eine Kapitalgesellschaft, kann sich eine Absetzbarkeit der Zuwendung nach § 9 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben. Die gemeinnützigen Einrichtungen erfahren durch die steuerliche Absetzbarkeit dieser Zuwendungen eine mittelbare Förderung. Die Kultureinrichtung selbst muss natürlich diese finanziellen Zuwendungen ausschließlich für ihre steuerbegünstigten Zwecke und Aufgaben einsetzen.

Tischer: Sponsoring spielt eine zentrale Rolle bei der Finanzierung von Kunst- und Kultureinrichtungen. Was muss man hier beachten?

Schmidt: Die steuerliche Behandlung von Leistungen im Bereich des Kultursponsorings ist kompliziert, die Praxis der Finanzverwaltungen teilweise unterschiedlich. Für jede einzelne Sponsoringmaßnahme ist zu beurteilen, ob sie dem ertragsteuerfreien gemeinnützigen Bereich der Kultureinrichtung oder einem ertragsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Institution zuzuordnen ist. Daraus ergibt sich für die gemeinnützigen kulturellen Einrichtungen nicht nur ein ertragsteuerliches, sondern auch ein umsatzsteuerliches Risiko, denn die zutreffende Zuordnung einer Sponsoringleistung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entscheidet auch über die Höhe des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes. Im Falle des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gilt grundsätzlich der Regelumsatzsteuersatz von 19 %, im Übrigen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

Tischer: Können Sie uns noch weitere Ausführungen zu steuerlichen Vorschriften im Bereich der Umsatzsteuer für kulturelle Einrichtungen machen?

Schmidt: Auch im Umsatzsteuerrecht spiegeln sich kulturpolitische Zielsetzungen des Gesetzgebers in Form von Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen wider. Unter bestimmten Voraussetzungen sind beispielsweise die Umsätze der Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Theater, Museen, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks und Büchereien vollständig von der Umsatzsteuer befreit. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt beispielsweise für Bücher, bestimmte Kunstgegenstände und Sammlungsstücke sowie für Eintrittsberechtigungen ins Theater, Museum, Konzert oder für Zirkusvorführungen.

Tischer: Gibt es auch steuerliche Begünstigungen für Personen, welche sich im Be- reich der Kunst und Kultur bürgerschaftlich engagieren?

Schmidt: Einnahmen aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit im Dienst oder Auftrag beispielsweise einer kulturellen Einrichtung, wie einem Museum oder Theater, sind bis zur Höhe von 2.100 Euro im Jahr einkommensteuerfrei. Weitere einkommensteuerliche Privilegierungen finden sich in § 3 des Einkommensteuergesetzes. Dort werden beispielsweise Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Kunst unmittelbar zu fördern, unter den
dort genannten Voraussetzungen steuerfrei gestellt.

Tischer: Wer kontrolliert die Kunst- und Kultureinrichtungen wegen ihrer Gemeinnützigkeit?

Schmidt: Für die Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorschriften ist die Finanzverwaltung, also die Finanzämter, zuständig. Bei steuer- begünstigten kulturellen Stiftungen über- wacht die Stiftungsaufsicht die Tätigkeit der Vorstände, insbesondere um Miss- brauch mit dem Stiftungsvermögen zu verhindern.

Tischer: Welche Steuer- oder Abgabenrechtlichen Vorschriften haben Kultureinrichtungen noch zu beachten?

Schmidt: Seit der Einführung der Künstlersozialversicherung ist die Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen sozialabgabepflichtig. Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe von dem Bezieher einer künstlerischen oder publizistischen Leistung zu zahlen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und eingetragene Vereine können ebenso abgabepflichtig sein wie private Unternehmen. Auch die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert daran nichts. Betroffen sind vor allem diejenigen Einrichtungen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig wer- den. Dazu gehören auch Theater, Orchester, Chöre, Konzert- und Gastspieldirektionen, Galerien, Kunsthandel, Varieté- und Zirkusunternehmen sowie Museen.

Dieses Interview wurde im Jahrbuch Kulturmarken 2012 veröffentlicht.

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